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Abfindungsrechner mit Steueroptimierung 2026 (Fünftelregelung)

Vergleiche vier Wege, deine Abfindung 2026 zu versteuern — Fünftelregelung, Auszahlung im Januar, bAV-Einzahlung und kombinierte Dispojahr-Strategie — und finde heraus, was am meisten übrig lässt.

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Seit Jan 2025: Fünftelregelung selbst beantragen
Steuerjahr 2026

Deine Abfindung

Die einmalige Abfindung vor Steuern.

Jahre

Ungefähres zu versteuerndes Einkommen (zvE) im Auszahlungsjahr — bereits verdienter Lohn plus erwartetes weiteres zvE, nach Freibeträgen. Nicht der Bruttolohn. Bei Zusammenveranlagung das zvE des Ehepartners hier mit einrechnen.

Kirchensteuer

Bestimmt nur den Kirchensteuersatz (8 % in Bayern und Baden-Württemberg, sonst 9 %).

Diese Felder haben sinnvolle Voreinstellungen — alle vier Szenarien werden auch ohne Öffnen berechnet. Szenario D ist die Dispojahr-Strategie: Für ein sauberes Lückenjahr das Folgejahres-Einkommen und Folgejahres-ALG I auf 0 lassen.

Jährliches ALG I im Auszahlungsjahr. Selbst steuerfrei, erhöht aber den Steuersatz auf die Abfindung (Progressionsvorbehalt).

Zu versteuerndes Einkommen im Folgejahr. Oft nahe 0 bei Arbeitslosigkeit oder späterem Jobstart. Bestimmt das Januar-Szenario.

Jährliches ALG I im Januar-Auszahlungsjahr (Progressionsvorbehalt für das verschobene Szenario).

Betrag, der dieses Jahr bereits steuerfrei über die Vervielfältigungsregel in die bAV eingezahlt wurde. Verringert den verbleibenden Freibetrag.

Wie viel du im Auszahlungsjahr in einen Rürup-/Basisrentenvertrag einzahlen würdest. Bis zum §10-Höchstbetrag abziehbar, senkt das zvE. Für „Strategie aus“ auf 0 lassen.

Empfohlene Strategie

Auf Januar verschieben spart dir 14.100 € gegenüber Sofortauszahlung

Netto-Bargeld jetzt: 50.000 €

Die vier Strategien im Vergleich

StrategieSteuer gesamtNetto-Bargeld jetztIn AltersvorsorgeEffektiver Satz

Sofort nehmen

Auszahlung dieses Jahr, nur Fünftelregelung
14.100 €35.900 €0 €28,2 %

Auf Januar verschieben

Empfehlung
Auszahlung im Januar des Folgejahres
0 €50.000 €0 €0 %

In bAV umwandeln

Maximalen Betrag in die bAV, Fünftelregelung auf den Rest
2.653 €6.787 €40.560 €5,3 %

Kombiniert (Dispojahr)

Dispojahr + bAV + Rürup kombiniert
0 €9.440 €40.560 €0 %

Sofort nehmen

Auszahlung dieses Jahr, nur Fünftelregelung

Steuer gesamt

14.100 €

Netto-Bargeld jetzt

35.900 €

In Altersvorsorge

0 €

Effektiver Satz

28,2 %

Auf Januar verschieben

Empfehlung
Auszahlung im Januar des Folgejahres

Steuer gesamt

0 €

Netto-Bargeld jetzt

50.000 €

In Altersvorsorge

0 €

Effektiver Satz

0 %

In bAV umwandeln

Maximalen Betrag in die bAV, Fünftelregelung auf den Rest

Steuer gesamt

2.653 €

Netto-Bargeld jetzt

6.787 €

In Altersvorsorge

40.560 €

Effektiver Satz

5,3 %

Kombiniert (Dispojahr)

Dispojahr + bAV + Rürup kombiniert

Steuer gesamt

0 €

Netto-Bargeld jetzt

9.440 €

In Altersvorsorge

40.560 €

Effektiver Satz

0 %

Wohin deine Abfindung fließt

Jeder Balken ergibt zusammen deine Bruttoabfindung.

Sofort nehmen

Netto-Bargeld jetzt

72%

Steuer gesamt

28%

Auf Januar verschieben

Netto-Bargeld jetzt

100%

In bAV umwandeln

Netto-Bargeld jetzt

14%

In Altersvorsorge

81%

Steuer gesamt

5%

Kombiniert (Dispojahr)

Netto-Bargeld jetzt

19%

In Altersvorsorge

81%

Zusammenballung der Einkünfte: erfüllt — Fünftelregelung greift

PositionBerechnungBetrag
Einkommensteuer (Fünftelregelung)5 × [ESt(35.000 €) − ESt(25.000 €)]14.100 €
Steuer auf die Abfindung gesamt14.100 €

Zusammenballung der Einkünfte: erfüllt — Fünftelregelung greift

PositionBerechnungBetrag
Einkommensteuer (Fünftelregelung)5 × [ESt(10.000 €) − ESt(0 €)]0 €
Steuer auf die Abfindung gesamt0 €

Zusammenballung der Einkünfte: nicht erfüllt — Regelbesteuerung

PositionBerechnungBetrag
Steuerpflichtige Abfindung nach bAV50.000 € − 40.560 €9.440 €
Steuerfreier bAV-Anteilmin(40.560 €, 50.000 €)40.560 €
Einkommensteuer (Regelbesteuerung)ESt(34.440 €) − ESt(25.000 €)2.653 €
Steuer auf die Abfindung gesamt2.653 €

Zusammenballung der Einkünfte: nicht erfüllt — Regelbesteuerung

PositionBerechnungBetrag
Steuerpflichtige Abfindung nach bAV50.000 € − 40.560 €9.440 €
Steuerfreier bAV-Anteilmin(40.560 €, 50.000 €)40.560 €
Einkommensteuer (Regelbesteuerung)ESt(9.440 €) − ESt(0 €)0 €
Steuer auf die Abfindung gesamt0 €

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Abfindungsrechner. Steuer auf die Abfindung nach der Fünftelregelung und drei weitere Wege, sie zu senken.

Ein Abfindungsrechner ermittelt die Einkommensteuer auf Ihre Abfindung nach der Fünftelregelung und vergleicht vier Wege, weniger ans Finanzamt zu zahlen. Er rechnet Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ein und nennt die Strategie – Fünftelregelung, bAV-Einzahlung, Januar-Auszahlung oder Dispojahr –, die am meisten übrig lässt.

Wie eine Abfindung in Deutschland besteuert wird

Eine Abfindung ist in Deutschland voll einkommensteuerpflichtig, unterliegt aber nicht der Sozialversicherung: Auf die Abfindung selbst fallen keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung an. Das Problem ist die Einkommensteuer. Weil die gesamte Zahlung in einem einzigen Kalenderjahr zufließt, addiert sie sich auf Ihr übriges Jahreseinkommen und kann einen Teil davon in den Spitzensteuersatz von 42 % schieben, der 2026 bei 69.879 € zu versteuerndem Einkommen beginnt. Bei einer hohen Abfindung geht so schnell ein Drittel oder mehr ans Finanzamt.
Die Antwort des Gesetzgebers ist die Fünftelregelung in § 34 EStG. Statt die ganze Abfindung mit Ihrem Grenzsteuersatz zu belasten, tut das Finanzamt so, als hätten Sie die Summe in fünf gleichen Teilen erhalten. Es berechnet die Mehrsteuer, die ein Fünftel der Abfindung zusätzlich zu Ihrem übrigen Einkommen auslöst, und multipliziert diese mit fünf. Ist Ihr übriges Einkommen niedrig und die Abfindung hoch, bleibt durch diese Verteilung mehr in den unteren Tarifzonen und die Ersparnis geht in die Tausende. Liegen Sie ohnehin schon im 42-%-Bereich, landet auch ein Fünftel bei 42 % – dann bringt die Regelung nichts, eine Feinheit, die die meisten reinen Fünftelregelung-Rechner unterschlagen.
Seit dem 1. Januar 2025 gibt es einen zweiten Grund, warum dieses Tool jetzt zählt. Durch das Wachstumschancengesetz wenden Arbeitgeber die Fünftelregelung nicht mehr in der Lohnabrechnung an. Sie behalten die volle Lohnsteuer ein, als wäre die Abfindung ein normaler Bonus, und Sie holen sich die Ermäßigung erst selbst über die Einkommensteuererklärung (Anlage N) zurück. Millionen Menschen, die den Vorteil früher automatisch bekamen, tragen die Entscheidung – und die Fragen zu Timing, Altersvorsorge und Lückenjahr – nun selbst.
Dieser Rechner bildet das ganze Bild ab, das die etablierten Tools weglassen. Er kombiniert die Fünftelregelung mit einer bAV-Einzahlung, dem Auszahlungszeitpunkt, einem Dispojahr, dem Progressionsvorbehalt aus dem Arbeitslosengeld und einer Rürup-Einzahlung und stellt die vier daraus entstehenden Strategien nebeneinander – Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer bereits eingerechnet.

So nutzen Sie den Abfindungsrechner

Für ein vollständiges Ergebnis mit allen vier Strategien brauchen Sie vier Angaben; für alles andere setzt das Tool sinnvolle Voreinstellungen, sodass der Vergleich schon beim Laden der Seite erscheint.
1. Bruttoabfindung. Die einmalige Summe vor Steuern – zum Beispiel 50.000 €. Auf dieser Zahl baut der gesamte Vergleich auf.
2. Veranlagung. Einzelveranlagung (Grundtarif) oder Zusammenveranlagung (Splitting). Der Splittingtarif halbiert den Grenzsteuersatz auf dasselbe Einkommen näherungsweise, daher erhalten Verheiratete ganz andere Werte. Bei Zusammenveranlagung rechnen Sie das zvE Ihres Ehepartners in das Feld übriges Einkommen mit ein.
3. Beschäftigungsjahre. Sie bestimmen den bAV-Vervielfältigungs-Freibetrag: 4 % der BBG West 2026 (101.400 €) je Beschäftigungsjahr, gedeckelt auf zehn Jahre – höchstens 40.560 €, die steuerfrei in eine Betriebsrente fließen können.
4. Übriges zu versteuerndes Einkommen dieses Jahr. Ihr bis zur Kündigung verdienter Lohn plus alles weitere zu versteuernde Einkommen im Auszahlungsjahr, ausgedrückt als zvE (nach Werbungskosten und Freibeträgen), nicht als Bruttogehalt. Je niedriger dieser Wert, desto mehr ist die Fünftelregelung wert.
Öffnen Sie die Optimierungsoptionen, um die Stellhebel zu verfeinern: Arbeitslosengeld (ALG I) in diesem und im Folgejahr, Einkommen im Folgejahr, bereits genutzte bAV und ein Rürup-Budget. Daraus baut das Tool vier Szenarien. Szenario A nimmt das Geld sofort, nur mit der Fünftelregelung. Szenario B verschiebt die Auszahlung in den Januar des Folgejahres – sinnvoll, wenn das nächste Jahr einkommensschwächer ist. Szenario C wandelt den Höchstbetrag in eine bAV um und wendet die Regelung auf den Rest an, soweit dieser noch begünstigt ist. Szenario D kombiniert ein Dispojahr mit bAV-Umwandlung und Rürup-Einzahlung. Die Ergebnis-Karte nennt die steuergünstigste Option und die Ersparnis gegenüber der Sofortauszahlung, und das Diagramm teilt jeden Balken in Netto-Bargeld, in Altersvorsorge verschobenes Geld und Steuer auf – damit Sie eine Umschichtung in die Rente nie mit Bargeld in der Hand verwechseln.

Die Formel der Fünftelregelung (§ 34 EStG)

ΔESt=5×[T ⁣(zvE+E5)T(zvE)]\Delta \text{ESt} = 5 \times \left[\, T\!\left(zvE + \frac{E}{5}\right) - T(zvE) \,\right]
  • ΔESt\Delta \text{ESt} = Auf die Abfindung entfallende Einkommensteuer nach der Fünftelregelung (§ 34 EStG)
  • TT = Die Tariffunktion nach § 32a – ESt bei Einzelveranlagung, 2 × ESt(x/2) beim Ehegattensplitting
  • zvEzvE = Ihr übriges zu versteuerndes Einkommen im Auszahlungsjahr
  • EE = Die steuerpflichtige Abfindung, nach Abzug eines steuerfreien bAV-Anteils
Die Regelung nimmt die Steuer auf ein Fünftel der Abfindung zusätzlich zu Ihrem übrigen Einkommen und rechnet sie mal fünf. Zum Vergleich die Besteuerung der vollen Abfindung in einem Block:
Regelbesteuerung=T(zvE+E)T(zvE)\text{Regelbesteuerung} = T(zvE + E) - T(zvE)
Der Kernfall: eine ledige Person mit 40.000 € übrigem zvE erhält 2026 eine Abfindung von 50.000 €. Ein Fünftel der Abfindung sind 10.000 €, die Fünftel-Basis beträgt also 50.000 €. Mit dem Tarif 2026 gilt ESt(50.000) = 10.548 € und ESt(40.000) = 7.209 €, somit 5 × (10.548 € − 7.209 €) = 16.695 € Einkommensteuer nach der Fünftelregelung.
Dieselben 50.000 € in einem Block versteuert brächten die Person auf 90.000 € zu versteuerndes Einkommen: ESt(90.000) = 26.664 €, minus ESt(40.000) = 7.209 €, ergibt 19.455 €. Die Fünftelregelung spart also 2.760 € Einkommensteuer vor Zuschlägen – der realistische Alltagsvorteil. Auf die Steuer kommt der Solidaritätszuschlag: die festgesetzte Steuer beträgt hier 23.904 € und liegt damit in der Soli-Milderungszone, was 423 € ergibt. Die gesamte Steuer auf die Abfindung beträgt 17.118 €, netto bleiben 32.882 € bei einem effektiven Satz von 34,2 %. Ein Kirchenmitglied zahlt zusätzlich Kirchensteuer: 1.335 € in Bayern oder Baden-Württemberg (8 %) bzw. 1.502 € in den übrigen Bundesländern (9 %).

Rechenbeispiele (Tarif 2026)

Der Alltagsfall: 50.000 € Abfindung, 40.000 € übriges Einkommen, ledig

Sie sind ledig, hatten bis zum Ausscheiden 40.000 € zu versteuerndes Einkommen und erhalten eine Abfindung von 50.000 €. Mit der Fünftelregelung beträgt die Einkommensteuer auf die Abfindung 16.695 €; regulär versteuert wären es 19.455 € – die Regelung spart also 2.760 €. Mit dem Solidaritätszuschlag von 423 € liegt die Gesamtsteuer bei 17.118 €, es bleiben 32.882 € bei einem effektiven Satz von 34,2 %. Als Kirchenmitglied in Bayern kämen 1.335 € Kirchensteuer hinzu, gesamt also 18.453 €. Erwarten Sie diese Ersparnis nicht vom Arbeitgeber: Seit 2025 behält er die volle Steuer ein, und Sie holen sich die 2.760 € erst nach Abgabe der Steuererklärung zurück. Das ist die Zahl zum Merken – ein solider, belastbarer Vorteil, keine magische Null.

Das Lückenjahr: 50.000 € Abfindung, kaum übriges Einkommen (Dispojahr)

Nehmen Sie dieselben 50.000 €, aber richten Sie es so ein, dass Sie die Abfindung in einem Jahr mit wenig oder keinem übrigen zu versteuernden Einkommen erhalten – ein Dispojahr, das bewusst gewählte Lückenjahr vor dem Bezug von Leistungen oder einem neuen Job. Ein Fünftel der Abfindung sind 10.000 €, das liegt unter dem Grundfreibetrag 2026 von 12.348 €, wird also mit null besteuert, und 5 × null bleibt null. Die Einkommensteuer auf die Abfindung kann so auf rund 0 € fallen. Der ehrliche Vorbehalt: Das gilt nur, wenn Sie in dem Jahr tatsächlich fast kein weiteres Einkommen haben. Beziehen Sie Arbeitslosengeld (ALG I), hebt der Progressionsvorbehalt den Satz und die Steuer ist nicht mehr null – rechnen Sie Ihr echtes ALG I ein, bevor Sie darauf bauen.

Teil in die Rente umschichten: 60.000 € Abfindung, 45.000 € Einkommen, 8 Jahre, ledig

Bei acht Beschäftigungsjahren beträgt Ihr bAV-Vervielfältigungs-Freibetrag 4 % × 101.400 € × 8 = 32.448 €, die Sie steuerfrei in eine Betriebsrente einzahlen können. Nehmen Sie die 60.000 € sofort, liegt die Gesamtsteuer bei 22.442 €, es bleiben 37.558 € bar. Wandeln Sie stattdessen die 32.448 € in die bAV um, sinkt die Steuer auf den Rest auf 10.501 € – eine Entlastung von 11.941 €. Hier zählt jedoch Ehrlichkeit: Die 32.448 € stecken jetzt in einer Rente, an die Sie erst im Ruhestand kommen und die dann besteuert wird (nachgelagerte Besteuerung). Ihr Bargeld sinkt tatsächlich von 37.558 € auf 17.051 €. Der bAV-Weg ist stark für den Vermögensaufbau zur Rente, aber kein Weg, heute mit mehr Bargeld aus der Sache zu gehen.

Arbeitslosengeld im selben Jahr: 50.000 € Abfindung, 20.000 € Einkommen, 8.000 € ALG I, ledig

ALG I ist steuerfrei, zählt aber nach § 32b EStG für den Satz, der auf Ihr übriges Einkommen angewendet wird – der Progressionsvorbehalt. Mit 20.000 € übrigem Einkommen und 8.000 € ALG I im Auszahlungsjahr beträgt die Gesamtsteuer auf eine Abfindung von 50.000 € nach der Fünftelregelung 12.915 €. Die Lehre für die Planung: ALG I im selben Jahr wie eine große Abfindung zu beziehen, hebt Ihren effektiven Satz – genau deshalb schlägt ein sauberes Dispojahr (Abfindung in einem Jahr, Leistungen im anderen) oft das Zusammenlegen beider in ein einziges Steuerjahr.

Einkommensteuer auf 50.000 € Abfindung nach übrigem Einkommen (ledig, 2026, vor Soli)

Übriges zvESteuer mit FünftelregelungSteuer ohne (regulär)Ersparnis
0 € (Dispojahr)0 €10.548 €10.548 €
20.000 €13.235 €16.694 €3.459 €
30.000 €14.960 €18.247 €3.287 €
40.000 €16.695 €19.455 €2.760 €
70.000 €21.000 €21.000 €0 €

Teure Fehler bei der Abfindungssteuer

  • Annehmen, die Fünftelregelung werde für Sie angewendet. Seit dem 1. Januar 2025 (Wachstumschancengesetz) behält der Arbeitgeber die volle Steuer ein und wendet die Fünftelregelung nicht mehr in der Lohnabrechnung an. Beantragen Sie sie nicht selbst in der Steuererklärung (Anlage N), zahlen Sie schlicht zu viel – die Entlastung kommt nicht mehr automatisch.
  • Die Auszahlung auf zwei Kalenderjahre aufteilen. Die Regelung verlangt, dass die Abfindung als geballter Zufluss (Zusammenballung) in einem Jahr ankommt. Raten über mehrere Jahre brechen diese Voraussetzung und können die gesamte Ermäßigung kosten. Halten Sie sich an eine Auszahlung (eine unschädliche Teilzahlung unter etwa 10 % in einem anderen Jahr wird toleriert).
  • Das Geld im Dezember nehmen, wenn der Januar besser wäre. Wird Ihr Einkommen im Folgejahr deutlich niedriger sein – weil Sie eine Zeit lang arbeitslos sind oder erst spät neu anfangen –, kann die Auszahlung im Januar dieses Jahres die Abfindung in niedrigere Tarifzonen bringen. Schlechtes Timing ist einer der teuersten und häufigsten Fehler.
  • Im selben Jahr einen gut bezahlten neuen Job antreten. Die Fünftelregelung greift nur, wenn Abfindung plus übriges Einkommen klar über dem liegen, was Sie bei Fortsetzung des Jobs verdient hätten (Voraussetzung der Zusammenballung). Ein gut dotierter neuer Job im selben Kalenderjahr kann die Regelung ganz kosten.
  • Eine bAV- oder Rürup-Umwandlung für freies Bargeld halten. In eine Rente verschobenes Geld ist keine Steuererstattung – es ist Ihr Geld auf einem Konto, an das Sie erst im Ruhestand kommen und das dann besteuert wird (nachgelagerte Besteuerung). Es senkt die Steuer dieses Jahres, aber eben auch Ihr Bargeld heute.
  • Den Progressionsvorbehalt ignorieren. Arbeitslosengeld (ALG I), Kurzarbeitergeld und Elterngeld sind steuerfrei, heben aber den Satz auf Ihre Abfindung. Eine Fünftel-Schätzung, die sie außer Acht lässt, unterschätzt Ihre echte Steuerlast.
  • Als Ehepaar reflexartig zusammen veranlagen. Erhält ein Partner eine hohe Abfindung und hat wenig übriges Einkommen, kann die Einzelveranlagung das Splitting schlagen, weil das Einkommen des Partners den Satz auf die Abfindung dann nicht mehr aufbläht. Rechnen Sie beides durch.

Wichtige Begriffe zur Abfindungssteuer

Abfindung

Eine einmalige Zahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Voll einkommensteuerpflichtig, aber sozialversicherungsfrei. Dieser Rechner geht von einer gegebenen Bruttoabfindung aus und ermittelt die Steuer.

Fünftelregelung

Die Ermäßigung nach § 34 EStG, die eine Abfindung besteuert, als wäre sie in fünf gleichen Teilen zugeflossen, und so den Grenzsteuersatz senkt. Seit 2025 müssen Sie sie in der Steuererklärung beantragen, statt sie über die Lohnabrechnung zu erhalten.

Zusammenballung von Einkünften

Die Zugangsvoraussetzung der Fünftelregelung: Die Abfindung muss in einem einzigen Jahr zufließen und zusammen mit dem übrigen Einkommen höher sein als das, was Sie bei Fortsetzung des Jobs verdient hätten. Raten oder ein gut bezahlter neuer Job im selben Jahr können sie brechen.

bAV-Vervielfältigung

Ein Weg nach § 3 Nr. 63 EStG, einen Teil der Abfindung steuerfrei in eine Betriebsrente umzuwandeln – 4 % der BBG West je Beschäftigungsjahr, gedeckelt auf zehn Jahre (höchstens 40.560 € in 2026).

Progressionsvorbehalt

Nach § 32b EStG bleiben steuerfreie Lohnersatzleistungen wie ALG I, Kurzarbeitergeld und Elterngeld zwar unversteuert, heben aber den Durchschnittssatz, der auf das steuerpflichtige Einkommen – auch Ihre Abfindung – angewendet wird.

Dispojahr

Ein bewusst einkommensschwaches Jahr – die Abfindung wird während der Arbeitslosigkeit und vor dem Bezug von Leistungen oder einem neuen Job genommen –, damit die Fünftelregelung in den niedrigsten Tarifzonen landet. Am stärksten, wenn Sie kaum übriges zvE haben.

Rürup-Rente / Basisrente

Eine private Basisrente, deren Beiträge bis zum Höchstbetrag nach § 10 EStG abziehbar sind (2026: 30.826 € ledig, 61.652 € zusammen). Eine Einmalzahlung im Auszahlungsjahr senkt das zvE, bindet das Geld aber in eine lebenslange Rente.

Solidaritätszuschlag (Soli)

Ein Zuschlag von 5,5 % auf die festgesetzte Einkommensteuer. 2026 fällt er erst an, wenn die festgesetzte Steuer die Freigrenze (20.350 € ledig, 40.700 € zusammen) übersteigt, mit einer Milderungszone darüber – die meisten kleineren Abfindungen zahlen wenig oder keinen Soli.

Kirchensteuer

Ein Zuschlag auf die Einkommensteuer für Kirchenmitglieder – 8 % in Bayern und Baden-Württemberg, 9 % in den übrigen Bundesländern. Ohne Kirchenmitgliedschaft beträgt sie null.

Grundfreibetrag

Der einkommensteuerfreie Grundbetrag, 2026 pro Person 12.348 € (doppelt bei Zusammenveranlagung). Einkommen darunter wird mit null besteuert – deshalb kann ein Fünftel einer Abfindung, das darunter liegt, steuerfrei bleiben.

Splitting (Zusammenveranlagung)

Der Ehegattentarif: Das gemeinsame Einkommen wird halbiert, versteuert und verdoppelt, was den Grenzsteuersatz bei ungleichen Einkommen näherungsweise halbiert. Bei einer hohen Abfindung und einem gering verdienenden Partner schlägt manchmal die Einzelveranlagung.


Was dieser Rechner leistet – und was nicht

Dieses Tool dient der allgemeinen Information und ist keine Steuer- oder Rechtsberatung – für eine verbindliche Zahl wenden Sie sich an einen Steuerberater. Die Ergebnisse sind Schätzungen auf Basis des Einkommensteuertarifs 2026 und folgen der gesetzlichen Rundung (zu versteuerndes Einkommen und Einkommensteuer auf volle Euro abgerundet), sodass sie für Standardfälle auf wenige Euro mit deutscher Steuersoftware übereinstimmen.
Berechnet werden nur Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Bewusst werden keine Sozialversicherungsbeiträge angewendet, weil eine echte Abfindung davon befreit ist. Das Tool projiziert nicht, wie eine bAV oder Rürup-Rente später im Ruhestand besteuert wird (nachgelagerte Besteuerung) – dieses Geld wird als Umschichtung in die Altersvorsorge ausgewiesen, nicht als gesparte Steuer. Es berechnet nicht, wie hoch Ihre Abfindung sein sollte (eine arbeitsrechtliche Frage nach dem Kündigungsschutzgesetz) und leitet auch Ihr ALG I nicht her; diese Werte geben Sie ein. Grenzüberschreitende Fälle löst es nicht auf: Verlassen Sie Deutschland, kann die Treaty-Override-Regel nach § 50d Abs. 12 EStG Deutschland weiterhin das Besteuerungsrecht geben – prüfen Sie als Expat das konkrete Doppelbesteuerungsabkommen. Die Kappungsgrenze der Kirchensteuer bei sehr hohen Einkommen und die Hinzurechnung von Kinderfreibeträgen nach § 51a EStG liegen außerhalb des Rechenumfangs.

Abfindung und Steuer – häufig gestellte Fragen

Wie wird eine Abfindung in Deutschland versteuert?

Eine Abfindung ist voll einkommensteuerpflichtig, aber sozialversicherungsfrei. Weil sie in einem Jahr zufließt, kann sie in eine höhere Tarifzone schieben. Deshalb dämpft die Fünftelregelung (§ 34 EStG) die Progression und senkt die Last.

Was ist die Fünftelregelung?

Die Fünftelregelung besteuert Ihre Abfindung, als hätten Sie sie in fünf gleichen Teilen erhalten. Das Finanzamt addiert ein Fünftel zum übrigen Einkommen, ermittelt die Mehrsteuer und multipliziert sie mit fünf. Am meisten bringt sie bei niedrigem übrigem Einkommen und hoher Abfindung.

Wird die Fünftelregelung 2026 noch automatisch angewendet?

Nein. Seit dem 1. Januar 2025 behält der Arbeitgeber nach dem Wachstumschancengesetz die volle Lohnsteuer ein und wendet die Fünftelregelung nicht mehr in der Lohnabrechnung an. Sie müssen sie selbst in der Einkommensteuererklärung (Anlage N) beantragen, um die Ermäßigung zu erhalten.

Wie viel Steuer zahle ich auf eine Abfindung von 50.000 €?

Das hängt vom übrigen Einkommen ab. Bei einer ledigen Person mit 40.000 € übrigem zvE liegt die Einkommensteuer 2026 mit Fünftelregelung bei 16.695 € statt 19.455 € regulär – eine Ersparnis von 2.760 €. Mit Solidaritätszuschlag beträgt die Gesamtsteuer 17.118 €, netto bleiben rund 32.882 €. Bei wenig oder keinem übrigen Einkommen kann die Steuer auf nahezu null fallen.

Ist eine Abfindung sozialversicherungspflichtig?

Für gesetzlich Pflichtversicherte in der Regel nicht: Eine echte Abfindung entschädigt den Verlust des Arbeitsplatzes, sie ist kein Arbeitslohn – daher fallen keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung an (§ 14 SGB IV). Freiwillig gesetzlich Versicherte sollten den Einzelfall prüfen. In jedem Fall sind nur Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und, bei Kirchenmitgliedschaft, Kirchensteuer fällig.

Kann ich die Abfindung in eine Altersvorsorge einzahlen, um Steuern zu sparen?

Ja, auf zwei Wegen. Über die bAV-Vervielfältigung (§ 3 Nr. 63 EStG) können Sie 4 % der BBG West je Beschäftigungsjahr – höchstens 40.560 € in 2026 – steuerfrei in eine Betriebsrente umwandeln. Eine Rürup-Einzahlung (Basisrente) ist 2026 bis 30.826 € bei Ledigen abziehbar. Beides senkt die Steuer dieses Jahres, aber das Geld ist in der Rente gebunden und wird später besteuert – es ist also kein Bargeld, das Sie jetzt behalten.

Sollte ich die Abfindung im Januar des Folgejahres nehmen?

Oft ja, wenn Ihr Einkommen im nächsten Jahr deutlich niedriger ist. Die Auszahlung in den Januar eines einkommensschwachen Jahres – oder ein volles Dispojahr – zu verschieben, bringt mehr der Abfindung in niedrigere Tarifzonen. Die Szenarien B und D des Rechners bilden genau das ab, damit Sie den Euro-Unterschied für Ihre Zahlen sehen.

Was passiert mit der Abfindungssteuer, wenn ich Arbeitslosengeld (ALG I) beziehe?

ALG I ist steuerfrei, zählt aber über den Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) für Ihren Steuersatz und hebt so den Satz auf die Abfindung. ALG I im selben Jahr wie die Auszahlung erhöht Ihre effektive Steuer – deshalb ist es oft günstiger, das Abfindungsjahr vom Leistungsjahr zu trennen (ein Dispojahr).

Ich bin Expat und verlasse Deutschland – besteuert Deutschland meine Abfindung trotzdem?

Meist ja. Zwar weist Artikel 15 des OECD-Musterabkommens die Abfindung dem Wohnsitzstaat zu, doch die deutsche Treaty-Override-Regel in § 50d Abs. 12 EStG behandelt sie als Vergütung für frühere Arbeit, sodass Deutschland auch nach Ihrem Wegzug besteuern kann – es sei denn, Ihr konkretes Doppelbesteuerungsabkommen enthält eine ausdrückliche Abfindungsklausel. Prüfen Sie das Abkommen zwischen Deutschland und Ihrem neuen Wohnsitzstaat und sprechen Sie mit einem Steuerberater, bevor Sie es im Ausland als steuerfrei ansehen.

Zahlen Ehepaare weniger Steuer auf eine Abfindung?

Es kommt darauf an. Die Zusammenveranlagung (Splitting) hilft bei ungleichen Einkommen, doch wenn ein Partner eine hohe Abfindung erhält und der andere gut verdient, kann die Einzelveranlagung günstiger sein, weil das Einkommen des Partners den Satz auf die Abfindung dann nicht mehr hebt. Wechseln Sie im Rechner die Veranlagung, um beides zu vergleichen.

Ist dieser Abfindungsrechner kostenlos und wie genau ist er?

Ja, die Nutzung ist kostenlos und ohne Anmeldung. Er verwendet den Einkommensteuertarif 2026 nach § 32a, die Fünftelregelung nach § 34, den bAV-Freibetrag nach § 3 Nr. 63, den Progressionsvorbehalt nach § 32b, die Soli-Freigrenze und die Kirchensteuersätze, jeweils auf volle Euro abgerundet wie im Gesetz. Für Standardfälle stimmt er auf wenige Euro mit deutscher Steuersoftware überein. Er ist eine Schätzung, keine verbindliche Festsetzung – bestätigen Sie sie mit einem Steuerberater.

Ich habe mein Ergebnis – was mache ich jetzt?

Beginnen Sie mit der Strategie, die das Tool als steuergünstigste nennt, aber schauen Sie auf das Diagramm: Verschiebt die beste Option viel in eine Rente, wägen Sie ab, ob Sie das Geld jetzt als Bargeld brauchen. Nehmen Sie den Ausdruck oder den geteilten Link mit zum Steuerberater, klären Sie mit dem Arbeitgeber, ob eine Januar-Auszahlung oder eine bAV-Umwandlung möglich ist, und denken Sie daran, die Fünftelregelung in der Steuererklärung aktiv zu beantragen – von allein geschieht es nicht.

출처 및 참고문헌

  1. § 34 EStG — Außerordentliche Einkünfte (die Fünftelregelung)
  2. § 32a EStG — Einkommensteuertarif 2026 und Grundfreibetrag
  3. § 3 Nr. 63 EStG — steuerfreie bAV-Beiträge und die Vervielfältigung bei Beendigung
  4. § 32b EStG — Progressionsvorbehalt (wie ALG I und andere Lohnersatzleistungen den Satz heben)
  5. § 10 EStG — Sonderausgaben (Höchstbetrag für Rürup/Basisrente)
  6. Finanztip — Abfindung versteuern: Fünftelregelung und die Änderung ab 2025 (selbst beantragen)

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